KONTAKT:  Pferdesportverband Sachsen-Anhalt e.V. Geschäftsführer Roy Bartels I Tel.: 034956 I 229 65 I E-Mail: rbartels@pferdesportverband-san.de  Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen Geschäftsführer Thomas Preiß I Tel.: 034956 I 229 66 I E-Mail: tpreiss@pferdesportverband-san.de KONTAKT:  Pferdesportverband Sachsen-Anhalt e.V. Geschäftsführer Roy Bartels I Tel.: 034956 I 229 65 I E-Mail: rbartels@pferdesportverband-san.de  Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen Geschäftsführer Thomas Preiß I Tel.: 034956 I 229 66 I E-Mail: tpreiss@pferdesportverband-san.de  Förderer der DM im Vierkampf: Sponsor der DJM im Vierkampf:
PFERDESPORTVERBAND SACHSEN-ANHALT E.V.
Coronavirus
Coronavirus – Auswirkungen auf den Pferdesport in Sachsen- Anhalt +++ UPDATE 4.6.2021 +++ Erneute Lockerungen auch im Pferdesport - Regeln werden immer komplexer - Amateurturniere mit bis zu 500 Zuschauern wieder erlaubt Ergänzung 4.6.21: Klarstellung seitens des Ministeriums und des LandesSportBundes. Die bei einer Inzidenz unter 35 zugelassenen 500 getesteten Zuschauer von Amateurturnieren sind zzgl. der getesteten 200 Teilnehmer zu verstehen. Die Corona-Info-Seite, die Leitfäden und die Übersícht zum aktuellen Stand wurden entsprechend angepasst. Gerade erst veröffentlicht und in Kraft getreten wurde nach nur fünf Tagen die 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nun bereits wieder geändert. Der Grund sind die sehr stark fallenden Inzidenzen. Die neue Verordnung wurde am 1.6.2021 beschlossen und tritt am 2.6.2021 in Kraft. Sie soll bis zum 29.6.2021 gelten, wobei weitere Änderungen bei weiter fallenden Zahlen in Aussicht gestellt worden. Dank der stark gesunkenen Inzidenzen kommt die sog. „Notbremse“, die ab einer Inzidenz von 100 greift, in keinem Landkreis Sachsen-Anhalts mehr zur Anwendung. Es gelten nun also wieder in allen Landkreisen die Regeln der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Leider muss trotz zahlreicher Lockerungen, die auch für den Pferdesport gelten, festgestellt werden, dass zum einen die Regelungen durch viele Ausnahmen und Abstufungen immer komplexer werden. Bspw. wurde nun eine neue Lockerungsstufe bei einer Inzidenz unter 35 eingeführt. Zum anderen werden an die Vereine und Betriebe immer neue Anforderungen (z.B. Tests aller Teilnehmer an Wettkämpfen) gestellt, die die Durchführung des Pferdesports nicht einfacher machen. Grundsätzlich gilt: Inzidenz über 100. Überschreitet in einem Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes. Da die Inzidenzen jedoch flächendeckend unter 100 liegen, kommen diese Regelungen aktuell nirgends zur Anwendung. Inzidenz unter 100. Wird der Inzidenzwerte von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten, tritt die Notbremse für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt außer Kraft und es gelten die Regelungen der Landesverordnung. Diese macht zahlreiche Unterscheide und Abstufungen je nach Inzidenz des jeweiligen Landkreises, der Art des Sports, der Anzahl der Sportler und dem Ort der Ausübung des Sports. Wir haben versucht den aktuellen Stand in einer Übersicht zusammen zu fassen: Übersicht 13. VO - Pferdesport Laut der Rückmeldung des Ministerium darf aus Gründen des Tierschutzes ein Pferd je 200 qm auf einer Sportanlage (Reithalle, Reitplatz) bewegt werden. Die Beaufsichtigung durch eine weitere Person ist aus Sicherheitsgründen möglich. Diese Regelungen gelten gemäß der Rückmeldung des Innenministeriums unabhängig von den sonstigen Vorgaben zum Sportbetrieb und auch bei Inkrafttreten der sog. „Notbremse“. Zu dieser dieser Fragestellung gab es vorübergehend eine anders lautende Einschätzung des Ministerium, die aber glücklicherweise aufgrund unserer Stellungnahme nochmals angepasst wurde. Wichtig ist, dass es sich bei dieser Regelung ausschließlich um das nach Tierschutzgesetz notwendige Bewegen der Pferde handelt und nicht um die Freizeitgestaltung, die Ausübung von Sport und die aktive Unterrichtserteilung. Aktive Unterrichtserteilung in der Reithalle ist ungetestet nur in Form von Einzeltraining möglich. Getestet hingegen können bei einer Inzidenz zwischen 100 und 35 zehn Personen zzgl. des Trainers gleichzeitig in einer Reithalle kontaktlos trainieren. Bei einer Inzidenz unter 35 darf kontaktloses Gruppentraining in der Halle mit einer Person je zehn Quadratmeter stattfinden, wenn alle Teilenehmer und Trainer getestet sind.Die Tests dürfen nicht älter als 24 Stunden sein und können in den Testzentren oder als Selbsttest bei Betreten der jeweiligen Sportanlage von einer Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchgeführt werden. Im Freien hingegen können bei einer Inzidenz unter 100 bis zu 25 Personen einschließlich des Trainers trainieren. Im Freien sind nun auch für das Gruppentraining keine Test mehr nötig. Auch nicht für den Trainer, was bisher der Fall war. Wettkämpfe für Berufssportler und Kadermitglieder dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch gem. der ersten Änderung der 13. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung stattfinden. Unklar war lange Zeit, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen Amateure an Wettkämpfen teilnehmen dürfen. Eine Stellungnahme des Landesverbandes, in der wir uns bereits vor Inkrafttreten der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für einheitliche Lockerungen und die flächendeckende Teilnahme von Amateuren am Turniersport ausgesprochen haben, wurde beantwortet. Die gemeinsame Initiative des Landesverbandes und des LSBs führte zu einer Klarstellung, die auch den Amateursport unter bestimmten Bedingungen wieder zulässt. Diese ändern sich allerings mit sinkender Inzidenz immer wieder. Den Stand vom 1. Juni 2021 und weitere details können dem weiteren Verlauf und der Übersicht 13. VO - Pferdesport entnommen werden. Für die Durchführung von Abzeichenlehrgängen gab es bereits eine Klarstellung. Diese lautet wie folgt: „Reitsportabzeichen-lehrgänge sind zulässig, wenn eine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 3 der SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung vorliegt. Die Lehrgänge sind als Teil des Sportbetriebs anzusehen.“ Weitergehende Informationen finden Sie in den nachfolgenden Übersichten, welche entsprechend der aktuellen Verordnung umfassend angepasst wurden. +++ UPDATE ENDE +++ Lockerungen bei niedriger Inzidenz, Komplexität und Anforderungen an Vereine und Betriebe nehmen weiter zu Vorab: Grundsätzlich gilt, dass bei allen offenen Fragestellungen die jeweils zuständigen Landkreise zu kontaktieren und in die Prozesse einzubinden sind. Insbesondere weil weiterreichende Regelungen durch die Kreise und Kreisfreien Städte erfolgen können. Auf Grundlage der geltenden Landesverordnung sind unverändert einige Fragen offen und müssen für eine rechtssichere Einschätzung von den zuständigen Behörden beantwortet werden. Hier kann nur ein Verweis auf die jeweils geltenden Bestimmungen erfolgen. Es folgen zunächst allgemeine Ausführungen zu der aktuellen Verordnung bevor genauere Aussagen zu den einzelnen Teilbereichen des Pferdesports folgen. Zunächst gehen wir immer auf den Zustand ein, wenn die Inzidenz unter 100 liegt und die „Notbremse“ des Bundes nicht zur Anwendung gebracht wird. Danach folgen jeweils die Ausführungen bei Inkrafttreten der Notbremse, welche aktuell jedoch nirgends in Sachsen-Anhalt zur Anwendung kommt. Inzidenz unter 100 Entsprechend der ersten Änderung der 13. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung ist gemäß §8 der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen untersagt. Allerdings gibt es Ausnahmen, die den Sportbetrieb für bestimmte Personen unter bestimmten Voraussetzungen zulassen. In der Verordnung, die Paragraphen haben wir aus Gründen der Verständlichkeit entfernt, heißt es wie folgt: Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Ausgenommen hiervon sind der: 1. kontaktfreie Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, 2. Sportbetrieb von Berufssportlern, 3. Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt e.V. angehören sowie Schüler der Eliteschulen des Sports, 4. Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis höchstens 25 Personen, einschließlich des Trainers, 5. Trainingsbetrieb des organisierten, kontaktfreien Sports in geschlossenen Räumen in Gruppen, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter, höchstens aber auf 10 Personen, zuzüglich des Trainers, begrenzt ist, 6. organisierte, kontaktfreie Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien mit höchstens 25 Personen, Des weiteren gelten folgende Vorgaben gemäß der Verordnung für den zugelassenen Sportbetrieb: 1. die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht; 2. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten; 3. Zuschauer sind nicht zugelassen. Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades soll auf den für den zulässigen Sportbetrieb notwendigen Personenkreis eingeschränkt werden. Die Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung der Vorgaben für den zugelassenen Sportbetrieb zu erfolgen. (…) Die Trainer oder andere Verantwortliche haben im Rahmen des nach Nr. 4 bis 6 zugelassenen Sports einen Anwesenheitsnachweis nach zu führen. Im Rahmen des nach Nr. 5 und 6 zugelassenen Sports darf jede Person nur nach einer Testung mit negativem Testergebnis betreten, sofern keine Ausnahme besteht. Die Trainer oder anderen Verantwortlichen haben die Bescheinigungen oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen. Diese Regelungen gelten auch für Reitanlagen. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass unverändert für alle Bereiche des (Pferde-) Sports Hygienekonzepte vorhanden sein müssen. Entsprechende Konzepte liegen allerdings für den Pferdesport bereits seit Monaten vor und sind auch hier (in der an die aktuelle Verordnung angepassten Version) im weiteren Verlauf unter den einzelnen Teilbereichen zu finden. Inzidenz über 100 Nochmals anders stellt sich die Situation dar, wenn nicht die Landesverordnung zur Anwendung kommt, sondern die „Notbremse“ des Bundes gilt. Dies ist allerdings momentan in keinem Landkreis in Sachsen- Anhalt der Fall Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag folgenden Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes: „Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist, b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, … für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 vorlegen.“ Für Veranstaltungen jedweder Art (Abzeichenprüfungen, Trainingstage, Reitertage, Turniere und Seminare) gilt grundsätzlich, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden dürfen. Weitere Informationen dazu finden sich im weiteren Verlauf. Detailregelungen für die einzelenen Bereiche des Pferdesports: Reiten / Fahren / Voltigieren / Unterricht / Höchstbelegung der Reitanlage Turniere / Reitertage Abzeichenlehrgänge / Weiterbildungen / Seminare / sonst. Vereinsveranstaltungen I f

Reiten / Fahren / Voltigieren / Unterricht / Höchstbelegung der Reitanlage

Alle nachfolgenden Einschätzungen gelten zunächst nur für die Landkreise Sachsen-Anhalts, in denen die Inzidenz unter 100 liegt. In den Kreisen, in denen dies nicht der Fall ist, müssen weitere Einschränkungen der „Notbremse“ beachtet werden. Allerdings ist das aktuell in keinem Landkreis in Sachsen-Anhalt der Fall. Reiten, Fahren und Einzelvoltigieren sind Individualsportarten im Sinne der ersten Änderung der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Damit ist grundsätzlich abgesichert, dass die einzelnen Disziplinen des Pferdesports weiterhin durchgeführt werden dürfen. Des Weiteren wurde uns vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt, dass die Beaufsichtigung der Sporttreibenden durch eine zusätzliche Person schon allein aus Sicherheitsgründen gestattet ist. Zuschauer hingegen sind nicht zugelassen. Einzelunterricht ist sowohl in der Halle als auch auf dem Reitplatz unabhängig von der jeweiligen Inzidenz immer möglich und zwar ohne Test- oder Dokumentationspflicht. Gruppenunterricht in der Reithalle Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 35 ist die aktive Unterrichtserteilung in der Reithalle entweder in Form von Einzelunterricht oder Gruppentraining mit bis zu zehn Reitern zzgl. Trainer möglich. Findet Gruppentraining statt müssen alle (Trainer und Reiter) einen negativen Test vorweisen können, der nicht älter als 24 Stunden ist. Bei einer Inzidenz unter 35 ist Gruppenunterricht nach der Vorgabe: „einer Person je 20 qm“ möglich. Damit besteht für die meisten Reithallen faktisch keine relevante Begrenzung der Anzahl der Reiter-Pferd-Paare mehr. Allerdings müssen alle, sowohl Reiter als Trainer, getestet sein. Gruppenunterricht im Freien Im Freien können bis zu 25 Personen (inklusive Trainer) trainieren, insofern die Inzidenz unter 100 liegt. Wichtig ist, dass, seit der neuen Verordnung vom 1.6.2021 für niemanden - also auch für die Trainer nicht - mehr eine Testpflicht besteht. Da im Freien bei einer Inzidenz unter 100 bezüglich des Gruppentrainings kein Unterschied mehr zwischen Kontaktfreien- und Kontaktsportarten gemacht wird, gehen wir davon aus, dass im Freien der Mindestabstand wieder für Hilfestellungen unterschritten werden darf. Bei einer Hilfestellung bzw. Abwehr von Gefährdungen (z.B. bei Kindern und Jugendlichen) ist die Unterschreitung kurzfristig möglich. Es darf nur gemäß einer Rückmeldung des LSBs keine dauerhafte Unterschreitung sein. Testregime und Dokumentationspflichten der Trainer und Aktiven bei Inzidenz unter 100: Bei Training im Freien müssen die Trainer der Gruppen bis zu höchstens 25 Personen einen Anwesenheitsnachweis führen. Das heißt, zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen sind: der Vor- und Familienname, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer, der Zeitraum und der Ort des Aufenthalts der Teilnehmenden in Textform zu erheben. Die gleichen Vorgaben gelten für das Gruppentraining/-reitunterricht in der Halle. Dabei müssen allerdings alle, also nicht nur die Trainer sondern auch die Reiter, getestet sein. Die Teilnehmer (Reiter und Trainer) dürfen die Sportstätte nur nach einer Testung mit negativem Testergebnis betreten. Die Trainer oder anderen Verantwortlichen müssen ihre Bescheinigungen oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorlegen. Ein etwaiger Selbsttest ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis und die Kontaktdaten der getesteten Person unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Der Verantwortliche hat die Bescheinigungen des negativen Testergebnisses oder den Selbsttest der anwesenden getesteten Person bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorlegen. Neben Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus verfügen, sind auch Genesene von der Testpflicht ausgenommen. Als Genesener gilt derjenige, bei dem die positive Testung mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden. Liegt die Inzidenz über 100 und die „Notbremse“ des Bundes wird angewandt, dann gilt nach unserer Auffassung, dass im Freien Kinder und Jugendliche die 13 Jahre oder jünger sind in Gruppen von fünf Personen trainieren dürfen. Der Trainer wird dabei nicht mitgezählt. Allerdings muss der Trainer auf Verlangen der zuständigen Behörden einen negativen Coronatest vorweisen können, der nicht älter als 24h ist. Dieser Test kann bei einem anerkannten Testzentrum gemacht werden. Dort erhält man einen entsprechenden Nachweis oder man führt einen Selbsttest durch, der mit dem folgenden Formular zu dokumentieren ist: Formular Dokumentation Selbsttest Trainer und/oder Reiter Für Personen, die 14 Jahre und älter sind gilt unser Ansicht nach bei einer Inzidenz über 100, dass maximal zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand trainiert werden darf. Auch im Freien. Ein negativer Coronatest ist dabei jedoch wohl nicht notwendig. Bewegen der Pferde; nicht das Training oder die aktive Unterrichtserteilung Unabhängig von der Inzidenz gilt, dass aufgrund des beim Reiten von Natur aus bestehenden Abstands zu anderen Personen sowie der Erfordernisse des Tierwohls keine Bedenken hinsichtlich der nachfolgenden Vorgabe bestehen: "ein Reiter-Pferd-Paar je 200 qm Reitfläche" Dies wurde vom Ministerium bestätigt und hat zur Folge, dass je nach Größe der Reitfläche eine unterschiedliche Anzahl von Reiter-Pferde-Paaren gleichzeitig unterwegs sein dürfen. Beispielsweise dürfen in einer 20*40 Reithalle maximal vier Reiter-Pferd-Paare sein. Es geht bei dieser Regelung explizit nicht um die Sportausübung oder aktive Unterrichtserteilung. Diese richtet sich nach den o.g. Angaben. Die hier genannte 200-qm-Regelung gilt ausschließlich für das Bewegen der Pferde im Sinne des Tierschutzgesetzes zur Gesunderhaltung der Pferde. Gespannfahren Keine Bedenken bestehen am Gespannfahren im Freien innerhalb der o.g. Maximalzahlen. Selbst bei einer Izidenz über 100 können immer zwei Personen auf dem Bock sein. Es muss „nur“ der Mindestabstand sichergestellt sein. Voltigieren Beim Voltigieren gelten die gleichen Maximalzahlen wie beim Reiten. Es muss nur beachtet werden, dass das Gruppenvoltigieren unverändert keine Individualsportart und keine kontaktfreie Sportart darstellt. Daher darf das Gruppenvoltigieren nur im Freien stattfinden. Bezüglich der Fragestellung, ob Training von größeren Gruppen innerhalb der genannten Maximalzahlen für den Sportbetrieb in der Reithalle (Inzidenz zwischen 100 und 35 mit max. 10 Personen zzgl. Trainer; Inzidenz unter 35 mit einer Person je 20 qm Reitfläche) auch beim Voltigieren möglich ist, wurde bereits bei der 10. Verordnung durch den LSB im Gespräch mit dem Ministerium geklärt. Demnach gilt: Das Kleingruppentraining (…) ist in allen Sportarten möglich, insofern Trainingsformen zur Anwendung kommen, die eine Gewährung der Vorgaben des Paragrafen 8 Punkt (2) der Verordnung sicherstellen. Diese lauten: 1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht; 2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und 3. Zuschauer sind nicht zugelassen! Daraus ergibt sich für das Voltigieren, dass auch weiterhin in der Reithalle in den meisten Fällen nur Einzeltraining möglich sein dürfte, da es aus unserer Sicht kaum eine Möglichkeit gibt, den unter Punkt 2 geforderten Hygieneanforderungen - insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten - angemessen nachzukommen, wenn der Voltigiergurt von mehreren Voltigierern zwar hintereinander und nicht gleichzeitig aber dennoch in einer Trainingseinheit im Wechsel genutzt wird. Voltigieren in der Gruppe mit mehreren Personen zugleich auf einem Pferd ist nun im Freien möglich, da die erste Änderung der 13. Verordnung im Freien bei einer Inzidenz unter 100 bezüglich des Gruppentrainings keinen Unterschied zwischen Kontaktfreien- und Kontaktsportarten macht. Das Dokumentationspflichten wie o.g. gelten auch für die Trainer und Aktiven des Voltigiersports. Ebenso muss auch beim Voltigieren im Freien niemand mehr getestet werden. Leitfaden Hier finden Sie den Leitfaden zur Durchführung von Training und der Höchstbelegung der Reitanlage, angepasst an die aktuelle Verordnung in Sachsen-Anhalt: Leitfaden Reitunterricht Die nachfolgend aufgeführten Musterpläne erleichtern Ihnen die Erstellung von Bewegung bzw. Hallennutzungsplänen, welche auch für die aktuellen Planungen bezüglich der Höchstbelegung der Anlage genutzt und frei an die jeweilige Situation angepasst werden können. Der Bewegungsplan bietet Hilfe bei der Einteilung der Personen, die sich zur Bewegung der Pferde auf auf den Reitplätzen oder in der Reithalle befinden. Hinweis: Dieser Plan sollte vom Betriebsleiter erstellt werden. Download Bewegungsplan Mit Hilfe der Anwesenheitsliste können die täglichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten der Personen auf der Reitanlage oder dem Verein dokumentiert werden bzw. kann mit Hilfe dieser Liste ein Plan erstellt werden, wer, wann auf der Anlage ist und so die Anzahl der Personen entsprechend der Höchstbelegung zu steuern. Download Anwesenheitsliste a Turniere in Sachsen-Anhalt Bezüglich der Durchführung von jedweder Form von Veranstaltungen ist darauf hinzuweisen, dass diese nur unter bestimmten Bedingungen stattfinden dürfen. Allerdings gibt es in diesem Kontext in der 13 Verordnung einige Ausnahmeregelung. Inzidenz unter 100 Profiturniere: Hinsichtlich des "Sportbetriebs von Berufssportlern" sowie „Landeskadern“ ist es unserer Einschätzung nach zutreffend, dass unter den Einschränkungen nach § 8 Absatz 2 und 3 der 13 SARS-CoV-2-EindV auch Wettkämpfe dieser Teilnehmerfelder durchgeführt werden dürfen. Gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 11 SARS-CoV-2-EindV können im Freien bei einer stabilen Inzidenz unter 50 bis zu 100 Zuschauer zugelassen werden. Allerdings gilt diese Ausnahmeregelung ausschließlich für Profiturniere mit Berufssportlern und Kadermitgliedern. Das heißt, dass Turniere für Berufsreiter durchgeführt werden dürfen, wenn sie die nachfolgenden Anforderungen erfüllen: Für den zugelassenen Sportbetrieb gelten folgende Einschränkungen: 1. die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht; 2. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten; 3. Zuschauer sind nicht zugelassen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Nutzung der Sportanlage die Freigabe durch den Betreiber erfordert. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Nutzung der Sportanlage soll auf den für den Sportbetrieb der Berufssportler und Landeskader notwendigen Personenkreis eingeschränkt werden. Die Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung des geltenden Mindestabstandes zu erfolgen. Auch Amateurturniere sind gemäß der 13. SARS-CoV-2-EindV wieder möglich. In diesem Punkt bestand lange Zeit Unklarheit, die jedoch durch eine gemeinsame Initiative des LSBs und des Landesverbandes in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Sport beseitigt werden konnte. Amateurturniere bei Inzidenz zwischen 100 und 35 Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 der ersten Änderung der 13. SARS-CoV-2-EindV ist der organisierte, kontaktfreie Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien mit höchstens 25 Personen zulässig. Somit dürfen pro Wettkampf max. 25 Personen teilnehmen. Richter u.a. Personen, die ebenfalls beim Wettkampf vor Ort sein müssen, zählen zu den 25 Personen dazu. D.h. bei zwei Richtern, einem Parcourschef und ggf. zwei Helfern im Parcours dürfen nur noch 20 Personen am Wettkampf teilnehmen. Die Durchführung mehrerer Wettkämpfe hintereinander mit jeweils 25 Teilnehmern ist möglich. Es muss sich dabei allerdings um verschiedene, voneinander abtrennbare, Wettkämpfe handeln. Der Start mehrere Pferde durch einen Reiter in einer Prüfung oder die Teilnahme an einem Stechen sind dabei unproblematisch. Zusätzlich zu den Regelungen von § 8 Abs. 2, 3 und 5 der ersten Änderung der 13. SARS-CoV-2-EindV die auch für die Profiturniere gelten wie z.B. Mindestabstand, Hygieneanforderungen, keine Zuschauer und die Freigabe der Sportstätte muss bei den Amateurturnieren eine Testung aller Teilnehmer und sonstigen Personen, die auf dem Gelände sind erfolgen. Wie überall gilt, dass genesene und vollständig geimpfte Personen nicht getestet und bei den Maximalzahlen mitgezählt werden. Amateurturniere bei Inzidenz unter 35 Neben den oben aufgeführten Vorgaben für Turniere gibt es seit der ersten Änderung der 13. SARS-CoV-2-EindV die Lockerungen, dass die maximale Anzahl von Personen, die an einem Wettkampf teilnehmen dürfen, auf 200 erhöht wird. Des Weiteren konnte vom LSB ein bisher in seiner Auslegung nicht eindeutiger Punkt nun abschließend geklärt werden. Es sind zusätzlich zu den 200 Teilnehmern 500 Zuschauer zugelassen. Auch hier gilt jedoch, dass alle, also sowohl Reiter, Richter, Helfer, TTs also auch die Zuschauer ein negatives Testergebnis vorweisen können müssen (vollständig Geimpfte und Genesene ausgenommen). Sonderregelungen in einzelnen Landkreisen: Abweichend zu den vorgenannten Regelungen für die Durchführung von Turnieren auch für Amateure hat die Praxis gezeigt, dass die Landkreise umfangreiche Möglichkeiten zur Genehmigung von Veranstaltungen haben. Auf diesem Wege ist es, je nach Landkreis, möglich Turniere auch für Amateure mit weitaus weniger Auflagen durchzuführen. Allerdings ist eine gesonderte Genehmigung durch den Landkreis dafür Voraussetzung. Nachfolgend findet sich der Leitfaden, den die Anlagenbetreiber als Nutzungsvoraussetzung zu erklären haben. Wichtig ist, dass die jeweils geltende Verordnung immer Vorrang vor den Leitfäden haben. Des Weiteren ist wichtig, dass die zuständigen Landkreise und Gesundheitsämter berechtigt sind, weitere Auflagen zu erlassen und ggf. Veranstaltungen auch verbieten können. Leitfaden Turniere Auch bei Inkrafttreten der „Notbremse“ dürfen unser Ansicht nach Turniere für Berufsreiter und Mitglieder unseres Landeskaders durchgeführt werden. Die Regelungen entsprechen im Kern denen der Landesverordnung. b Abzeichenlehrgänge / Weiterbildungen / Seminare / sonst. Vereinsveranstaltungen Weiterbildungen, Seminare und auch sonstige Vereinsveranstaltungen dürfen gem. der ersten Änderung der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nur unter bestimmten Bedingungen stattfinden. Eine Sonderstellungen nehmen nun die Abzeichenlehrgänge ein. Unsere Anfrage bei den Ministerien hat folgende Klarstellung ergeben: "Reitsportabzeichenlehrgänge sind zulässig, wenn eine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 3 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vorliegt. Die Lehrgänge sind als Teil des Sportbetriebs anzusehen." Damit wurde die landesweite Klärung mit dem zuständigen Ministerium herbeigeführt. Diese Einschätzung wurde vom Ministerium auch nochmals für den Fall bestätigt, dass die Inzidenz über 100 liegt und die „Notbremse“ zur Anwendung kommt. I Weiterhin raten wir dazu, eine Genehmigung vom zuständigen Landkreis bzw. Gesundheitsamt einzuholen, um etwaige Problemstellungen bei möglichen Kontrollen durch die Ämter von vornherein auszuschließen. Unserer Einschätzung nach können nunmehr Abzeichenlehrgänge im Rahmen der Verordnung bzw. „Notbremse“ benannten Grenzen und Vorgaben stattfinden. Unser Leitfaden Reitunterricht ist sinngemäß anzuwenden und umzusetzen. Die Vorgaben des Leitfadens und der vor allem der aktuellen Verordnung müssen zu jeder Zeit eingehalten werden. Neben den erlaubten Abzeichenlehrgängen gibt teilweise spezielle Ausnahmen für bspw. innerbetriebliche Aus- und Weiterbildungen. Auch in diesem Kontext kann nur dringend zum Einholen einer Genehmigung des jeweils zuständigen Landkreis bzw. Gesundheitsamt geraten werden. <--- ZURÜCK
KONTAKT:  Pferdesportverband Sachsen-Anhalt e.V. Geschäftsführer Roy Bartels I Tel.: 034956 I 229 65 I  E-Mail: rbartels@pferdesportverband-san.de  Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen Geschäftsführer Thomas Preiß I Tel.: 034956 I 229 66 I  E-Mail: tpreiss@pferdesportverband-san.de KONTAKT:  Pferdesportverband Sachsen-Anhalt e.V. Geschäftsführer Roy Bartels I  Tel.: 034956 I 229 65 I  E-Mail: rbartels@pferdesportverband-san.de  Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen Geschäftsführer Thomas Preiß I Tel.: 034956 I 229 66 I  E-Mail: tpreiss@pferdesportverband-san.de     Förderer der DM im Vierkampf:
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Coronavirus – Auswirkungen auf den Pferdesport in Sachsen-Anhalt +++ UPDATE 4.6.2021 +++ Erneute Lockerungen auch im Pferdesport - Regeln werden immer komplexer - Amateurturniere mit bis zu 500 Zuschauern wieder erlaubt Ergänzung 4.6.21: Klarstellung seitens des Ministeriums und des LandesSportBundes. Die bei einer Inzidenz unter 35 zugelassenen 500 getesteten Zuschauer von Amateurturnieren sind zzgl. der getesteten 200 Teilnehmer zu verstehen. Die Corona-Info-Seite, die Leitfäden und die Übersícht zum aktuellen Stand wurden entsprechend angepasst. Gerade erst veröffentlicht und in Kraft getreten wurde nach nur fünf Tagen die 13. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung nun bereits wieder geändert. Der Grund sind die sehr stark fallenden Inzidenzen. Die neue Verordnung wurde am 1.6.2021 beschlossen und tritt am 2.6.2021 in Kraft. Sie soll bis zum 29.6.2021 gelten, wobei weitere Änderungen bei weiter fallenden Zahlen in Aussicht gestellt worden. Dank der stark gesunkenen Inzidenzen kommt die sog. „Notbremse“, die ab einer Inzidenz von 100 greift, in keinem Landkreis Sachsen-Anhalts mehr zur Anwendung. Es gelten nun also wieder in allen Landkreisen die Regeln der 13. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung. Leider muss trotz zahlreicher Lockerungen, die auch für den Pferdesport gelten, festgestellt werden, dass zum einen die Regelungen durch viele Ausnahmen und Abstufungen immer komplexer werden. Bspw. wurde nun eine neue Lockerungsstufe bei einer Inzidenz unter 35 eingeführt. Zum anderen werden an die Vereine und Betriebe immer neue Anforderungen (z.B. Tests aller Teilnehmer an Wettkämpfen) gestellt, die die Durchführung des Pferdesports nicht einfacher machen. Grundsätzlich gilt: Inzidenz über 100. Überschreitet in einem Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes. Da die Inzidenzen jedoch flächendeckend unter 100 liegen, kommen diese Regelungen aktuell nirgends zur Anwendung. Inzidenz unter 100. Wird der Inzidenzwerte von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten, tritt die Notbremse für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt außer Kraft und es gelten die Regelungen der Landesverordnung. Diese macht zahlreiche Unterscheide und Abstufungen je nach Inzidenz des jeweiligen Landkreises, der Art des Sports, der Anzahl der Sportler und dem Ort der Ausübung des Sports. Wir haben versucht den aktuellen Stand in einer Übersicht zusammen zu fassen: Übersicht 13. VO - Pferdesport Laut der Rückmeldung des Ministerium darf aus Gründen des Tierschutzes ein Pferd je 200 qm auf einer Sportanlage (Reithalle, Reitplatz) bewegt werden. Die Beaufsichtigung durch eine weitere Person ist aus Sicherheitsgründen möglich. Diese Regelungen gelten gemäß der Rückmeldung des Innenministeriums unabhängig von den sonstigen Vorgaben zum Sportbetrieb und auch bei Inkrafttreten der sog. „Notbremse“. Zu dieser dieser Fragestellung gab es vorübergehend eine anders lautende Einschätzung des Ministerium, die aber glücklicherweise aufgrund unserer Stellungnahme nochmals angepasst wurde. Wichtig ist, dass es sich bei dieser Regelung ausschließlich um das nach Tierschutzgesetz notwendige Bewegen der Pferde handelt und nicht um die Freizeitgestaltung, die Ausübung von Sport und die aktive Unterrichtserteilung. Aktive Unterrichtserteilung in der Reithalle ist ungetestet nur in Form von Einzeltraining möglich. Getestet hingegen können bei einer Inzidenz zwischen 100 und 35 zehn Personen zzgl. des Trainers gleichzeitig in einer Reithalle kontaktlos trainieren. Bei einer Inzidenz unter 35 darf kontaktloses Gruppentraining in der Halle mit einer Person je zehn Quadratmeter stattfinden, wenn alle Teilenehmer und Trainer getestet sind.Die Tests dürfen nicht älter als 24 Stunden sein und können in den Testzentren oder als Selbsttest bei Betreten der jeweiligen Sportanlage von einer Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchgeführt werden. Im Freien hingegen können bei einer Inzidenz unter 100 bis zu 25 Personen einschließlich des Trainers trainieren. Im Freien sind nun auch für das Gruppentraining keine Test mehr nötig. Auch nicht für den Trainer, was bisher der Fall war. Wettkämpfe für Berufssportler und Kadermitglieder dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch gem. der ersten Änderung der 13. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung stattfinden. Unklar war lange Zeit, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen Amateure an Wettkämpfen teilnehmen dürfen. Eine Stellungnahme des Landesverbandes, in der wir uns bereits vor Inkrafttreten der 13. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung für einheitliche Lockerungen und die flächendeckende Teilnahme von Amateuren am Turniersport ausgesprochen haben, wurde beantwortet. Die gemeinsame Initiative des Landesverbandes und des LSBs führte zu einer Klarstellung, die auch den Amateursport unter bestimmten Bedingungen wieder zulässt. Diese ändern sich allerings mit sinkender Inzidenz immer wieder. Den Stand vom 1. Juni 2021 und weitere details können dem weiteren Verlauf und der Übersicht 13. VO - Pferdesport entnommen werden. Für die Durchführung von Abzeichenlehrgängen gab es bereits eine Klarstellung. Diese lautet wie folgt: „Reitsportabzeichen-lehrgänge sind zulässig, wenn eine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 3 der SARS- CoV-2-Eindämmungsverordnung vorliegt. Die Lehrgänge sind als Teil des Sportbetriebs anzusehen.“ Weitergehende Informationen finden Sie in den nachfolgenden Übersichten, welche entsprechend der aktuellen Verordnung umfassend angepasst wurden. +++ UPDATE ENDE +++ Lockerungen bei niedriger Inzidenz, Komplexität und Anforderungen an Vereine und Betriebe nehmen weiter zu Vorab: Grundsätzlich gilt, dass bei allen offenen Fragestellungen die jeweils zuständigen Landkreise zu kontaktieren und in die Prozesse einzubinden sind. Insbesondere weil weiterreichende Regelungen durch die Kreise und Kreisfreien Städte erfolgen können. Auf Grundlage der geltenden Landesverordnung sind unverändert einige Fragen offen und müssen für eine rechtssichere Einschätzung von den zuständigen Behörden beantwortet werden. Hier kann nur ein Verweis auf die jeweils geltenden Bestimmungen erfolgen. Es folgen zunächst allgemeine Ausführungen zu der aktuellen Verordnung bevor genauere Aussagen zu den einzelnen Teilbereichen des Pferdesports folgen. Zunächst gehen wir immer auf den Zustand ein, wenn die Inzidenz unter 100 liegt und die „Notbremse“ des Bundes nicht zur Anwendung gebracht wird. Danach folgen jeweils die Ausführungen bei Inkrafttreten der Notbremse, welche aktuell jedoch nirgends in Sachsen-Anhalt zur Anwendung kommt. Inzidenz unter 100 Entsprechend der ersten Änderung der 13. SARS- CoV-2-Eindämmungsverordnung ist gemäß §8 der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen untersagt. Allerdings gibt es Ausnahmen, die den Sportbetrieb für bestimmte Personen unter bestimmten Voraussetzungen zulassen. In der Verordnung, die Paragraphen haben wir aus Gründen der Verständlichkeit entfernt, heißt es wie folgt: Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Ausgenommen hiervon sind der: 1. kontaktfreie Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, 2. Sportbetrieb von Berufssportlern, 3. Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt e.V. angehören sowie Schüler der Eliteschulen des Sports, 4. Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis höchstens 25 Personen, einschließlich des Trainers, 5. Trainingsbetrieb des organisierten, kontaktfreien Sports in geschlossenen Räumen in Gruppen, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter, höchstens aber auf 10 Personen, zuzüglich des Trainers, begrenzt ist, 6. organisierte, kontaktfreie Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien mit höchstens 25 Personen, Des weiteren gelten folgende Vorgaben gemäß der Verordnung für den zugelassenen Sportbetrieb: 1. die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht; 2. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten; 3. Zuschauer sind nicht zugelassen. Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades soll auf den für den zulässigen Sportbetrieb notwendigen Personenkreis eingeschränkt werden. Die Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung der Vorgaben für den zugelassenen Sportbetrieb zu erfolgen. (…) Die Trainer oder andere Verantwortliche haben im Rahmen des nach Nr. 4 bis 6 zugelassenen Sports einen Anwesenheitsnachweis nach zu führen. Im Rahmen des nach Nr. 5 und 6 zugelassenen Sports darf jede Person nur nach einer Testung mit negativem Testergebnis betreten, sofern keine Ausnahme besteht. Die Trainer oder anderen Verantwortlichen haben die Bescheinigungen oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen. Diese Regelungen gelten auch für Reitanlagen. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass unverändert für alle Bereiche des (Pferde-) Sports Hygienekonzepte vorhanden sein müssen. Entsprechende Konzepte liegen allerdings für den Pferdesport bereits seit Monaten vor und sind auch hier (in der an die aktuelle Verordnung angepassten Version) im weiteren Verlauf unter den einzelnen Teilbereichen zu finden. Inzidenz über 100 Nochmals anders stellt sich die Situation dar, wenn nicht die Landesverordnung zur Anwendung kommt, sondern die „Notbremse“ des Bundes gilt. Dies ist allerdings momentan in keinem Landkreis in Sachsen- Anhalt der Fall Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag folgenden Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes: „Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist, b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, … für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 vorlegen.“ Für Veranstaltungen jedweder Art (Abzeichenprüfungen, Trainingstage, Reitertage, Turniere und Seminare) gilt grundsätzlich, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden dürfen. Weitere Informationen dazu finden sich im weiteren Verlauf. Detailregelungen für die einzelenen Bereiche des Pferdesports: Reiten / Fahren / Voltigieren / Unterricht / Höchstbelegung der Reitanlage Turniere / Reitertage Abzeichenlehrgänge / Weiterbildungen / Seminare / sonst. Vereinsveranstaltungen I f

Reiten / Fahren / Voltigieren / Unterricht /

Höchstbelegung der Reitanlage

Alle nachfolgenden Einschätzungen gelten zunächst nur für die Landkreise Sachsen-Anhalts, in denen die Inzidenz unter 100 liegt. In den Kreisen, in denen dies nicht der Fall ist, müssen weitere Einschränkungen der „Notbremse“ beachtet werden. Allerdings ist das aktuell in keinem Landkreis in Sachsen-Anhalt der Fall. Reiten, Fahren und Einzelvoltigieren sind Individualsportarten im Sinne der ersten Änderung der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Damit ist grundsätzlich abgesichert, dass die einzelnen Disziplinen des Pferdesports weiterhin durchgeführt werden dürfen. Des Weiteren wurde uns vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt, dass die Beaufsichtigung der Sporttreibenden durch eine zusätzliche Person schon allein aus Sicherheitsgründen gestattet ist. Zuschauer hingegen sind nicht zugelassen. Einzelunterricht ist sowohl in der Halle als auch auf dem Reitplatz unabhängig von der jeweiligen Inzidenz immer möglich und zwar ohne Test- oder Dokumentationspflicht. Gruppenunterricht in der Reithalle Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 35 ist die aktive Unterrichtserteilung in der Reithalle entweder in Form von Einzelunterricht oder Gruppentraining mit bis zu zehn Reitern zzgl. Trainer möglich. Findet Gruppentraining statt müssen alle (Trainer und Reiter) einen negativen Test vorweisen können, der nicht älter als 24 Stunden ist. Bei einer Inzidenz unter 35 ist Gruppenunterricht nach der Vorgabe: „einer Person je 20 qm“ möglich. Damit besteht für die meisten Reithallen faktisch keine relevante Begrenzung der Anzahl der Reiter-Pferd- Paare mehr. Allerdings müssen alle, sowohl Reiter als Trainer, getestet sein. Gruppenunterricht im Freien Im Freien können bis zu 25 Personen (inklusive Trainer) trainieren, insofern die Inzidenz unter 100 liegt. Wichtig ist, dass, seit der neuen Verordnung vom 1.6.2021 für niemanden - also auch für die Trainer nicht - mehr eine Testpflicht besteht. Da im Freien bei einer Inzidenz unter 100 bezüglich des Gruppentrainings kein Unterschied mehr zwischen Kontaktfreien- und Kontaktsportarten gemacht wird, gehen wir davon aus, dass im Freien der Mindestabstand wieder für Hilfestellungen unterschritten werden darf. Bei einer Hilfestellung bzw. Abwehr von Gefährdungen (z.B. bei Kindern und Jugendlichen) ist die Unterschreitung kurzfristig möglich. Es darf nur gemäß einer Rückmeldung des LSBs keine dauerhafte Unterschreitung sein. Testregime und Dokumentationspflichten der Trainer und Aktiven bei Inzidenz unter 100: Bei Training im Freien müssen die Trainer der Gruppen bis zu höchstens 25 Personen einen Anwesenheitsnachweis führen. Das heißt, zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen sind: der Vor- und Familienname, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer, der Zeitraum und der Ort des Aufenthalts der Teilnehmenden in Textform zu erheben. Die gleichen Vorgaben gelten für das Gruppentraining/-reitunterricht in der Halle. Dabei müssen allerdings alle, also nicht nur die Trainer sondern auch die Reiter, getestet sein. Die Teilnehmer (Reiter und Trainer) dürfen die Sportstätte nur nach einer Testung mit negativem Testergebnis betreten. Die Trainer oder anderen Verantwortlichen müssen ihre Bescheinigungen oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorlegen. Ein etwaiger Selbsttest ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis und die Kontaktdaten der getesteten Person unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Der Verantwortliche hat die Bescheinigungen des negativen Testergebnisses oder den Selbsttest der anwesenden getesteten Person bei einer Vor-Ort- Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorlegen. Neben Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus verfügen, sind auch Genesene von der Testpflicht ausgenommen. Als Genesener gilt derjenige, bei dem die positive Testung mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden. Liegt die Inzidenz über 100 und die „Notbremse“ des Bundes wird angewandt, dann gilt nach unserer Auffassung, dass im Freien Kinder und Jugendliche die 13 Jahre oder jünger sind in Gruppen von fünf Personen trainieren dürfen. Der Trainer wird dabei nicht mitgezählt. Allerdings muss der Trainer auf Verlangen der zuständigen Behörden einen negativen Coronatest vorweisen können, der nicht älter als 24h ist. Dieser Test kann bei einem anerkannten Testzentrum gemacht werden. Dort erhält man einen entsprechenden Nachweis oder man führt einen Selbsttest durch, der mit dem folgenden Formular zu dokumentieren ist: Formular Dokumentation Selbsttest Trainer und/oder Reiter Für Personen, die 14 Jahre und älter sind gilt unser Ansicht nach bei einer Inzidenz über 100, dass maximal zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand trainiert werden darf. Auch im Freien. Ein negativer Coronatest ist dabei jedoch wohl nicht notwendig. Bewegen der Pferde; nicht das Training oder die aktive Unterrichtserteilung Unabhängig von der Inzidenz gilt, dass aufgrund des beim Reiten von Natur aus bestehenden Abstands zu anderen Personen sowie der Erfordernisse des Tierwohls keine Bedenken hinsichtlich der nachfolgenden Vorgabe bestehen: "ein Reiter-Pferd-Paar je 200 qm Reitfläche" Dies wurde vom Ministerium bestätigt und hat zur Folge, dass je nach Größe der Reitfläche eine unterschiedliche Anzahl von Reiter-Pferde-Paaren gleichzeitig unterwegs sein dürfen. Beispielsweise dürfen in einer 20*40 Reithalle maximal vier Reiter- Pferd-Paare sein. Es geht bei dieser Regelung explizit nicht um die Sportausübung oder aktive Unterrichtserteilung. Diese richtet sich nach den o.g. Angaben. Die hier genannte 200-qm-Regelung gilt ausschließlich für das Bewegen der Pferde im Sinne des Tierschutzgesetzes zur Gesunderhaltung der Pferde. Gespannfahren Keine Bedenken bestehen am Gespannfahren im Freien innerhalb der o.g. Maximalzahlen. Selbst bei einer Izidenz über 100 können immer zwei Personen auf dem Bock sein. Es muss „nur“ der Mindestabstand sichergestellt sein. Voltigieren Beim Voltigieren gelten die gleichen Maximalzahlen wie beim Reiten. Es muss nur beachtet werden, dass das Gruppenvoltigieren unverändert keine Individualsportart und keine kontaktfreie Sportart darstellt. Daher darf das Gruppenvoltigieren nur im Freien stattfinden. Bezüglich der Fragestellung, ob Training von größeren Gruppen innerhalb der genannten Maximalzahlen für den Sportbetrieb in der Reithalle (Inzidenz zwischen 100 und 35 mit max. 10 Personen zzgl. Trainer; Inzidenz unter 35 mit einer Person je 20 qm Reitfläche) auch beim Voltigieren möglich ist, wurde bereits bei der 10. Verordnung durch den LSB im Gespräch mit dem Ministerium geklärt. Demnach gilt: Das Kleingruppentraining (…) ist in allen Sportarten möglich, insofern Trainingsformen zur Anwendung kommen, die eine Gewährung der Vorgaben des Paragrafen 8 Punkt (2) der Verordnung sicherstellen. Diese lauten: 1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht; 2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und 3. Zuschauer sind nicht zugelassen! Daraus ergibt sich für das Voltigieren, dass auch weiterhin in der Reithalle in den meisten Fällen nur Einzeltraining möglich sein dürfte, da es aus unserer Sicht kaum eine Möglichkeit gibt, den unter Punkt 2 geforderten Hygieneanforderungen - insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten - angemessen nachzukommen, wenn der Voltigiergurt von mehreren Voltigierern zwar hintereinander und nicht gleichzeitig aber dennoch in einer Trainingseinheit im Wechsel genutzt wird. Voltigieren in der Gruppe mit mehreren Personen zugleich auf einem Pferd ist nun im Freien möglich, da die erste Änderung der 13. Verordnung im Freien bei einer Inzidenz unter 100 bezüglich des Gruppentrainings keinen Unterschied zwischen Kontaktfreien- und Kontaktsportarten macht. Das Dokumentationspflichten wie o.g. gelten auch für die Trainer und Aktiven des Voltigiersports. Ebenso muss auch beim Voltigieren im Freien niemand mehr getestet werden. Leitfaden Hier finden Sie den Leitfaden zur Durchführung von Training und der Höchstbelegung der Reitanlage, angepasst an die aktuelle Verordnung in Sachsen- Anhalt: Leitfaden Reitunterricht Die nachfolgend aufgeführten Musterpläne erleichtern Ihnen die Erstellung von Bewegung bzw. Hallennutzungsplänen, welche auch für die aktuellen Planungen bezüglich der Höchstbelegung der Anlage genutzt und frei an die jeweilige Situation angepasst werden können. Der Bewegungsplan bietet Hilfe bei der Einteilung der Personen, die sich zur Bewegung der Pferde auf auf den Reitplätzen oder in der Reithalle befinden. Hinweis: Dieser Plan sollte vom Betriebsleiter erstellt werden. Download Bewegungsplan Mit Hilfe der Anwesenheitsliste können die täglichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten der Personen auf der Reitanlage oder dem Verein dokumentiert werden bzw. kann mit Hilfe dieser Liste ein Plan erstellt werden, wer, wann auf der Anlage ist und so die Anzahl der Personen entsprechend der Höchstbelegung zu steuern. Download Anwesenheitsliste a Turniere in Sachsen-Anhalt Bezüglich der Durchführung von jedweder Form von Veranstaltungen ist darauf hinzuweisen, dass diese nur unter bestimmten Bedingungen stattfinden dürfen. Allerdings gibt es in diesem Kontext in der 13 Verordnung einige Ausnahmeregelung. Inzidenz unter 100 Profiturniere: Hinsichtlich des "Sportbetriebs von Berufssportlern" sowie „Landeskadern“ ist es unserer Einschätzung nach zutreffend, dass unter den Einschränkungen nach § 8 Absatz 2 und 3 der 13 SARS-CoV-2-EindV auch Wettkämpfe dieser Teilnehmerfelder durchgeführt werden dürfen. Gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 11 SARS-CoV-2-EindV können im Freien bei einer stabilen Inzidenz unter 50 bis zu 100 Zuschauer zugelassen werden. Allerdings gilt diese Ausnahmeregelung ausschließlich für Profiturniere mit Berufssportlern und Kadermitgliedern. Das heißt, dass Turniere für Berufsreiter durchgeführt werden dürfen, wenn sie die nachfolgenden Anforderungen erfüllen: Für den zugelassenen Sportbetrieb gelten folgende Einschränkungen: 1. die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht; 2. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten; 3. Zuschauer sind nicht zugelassen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Nutzung der Sportanlage die Freigabe durch den Betreiber erfordert. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Nutzung der Sportanlage soll auf den für den Sportbetrieb der Berufssportler und Landeskader notwendigen Personenkreis eingeschränkt werden. Die Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung des geltenden Mindestabstandes zu erfolgen. Auch Amateurturniere sind gemäß der 13. SARS- CoV-2-EindV wieder möglich. In diesem Punkt bestand lange Zeit Unklarheit, die jedoch durch eine gemeinsame Initiative des LSBs und des Landesverbandes in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Sport beseitigt werden konnte. Amateurturniere bei Inzidenz zwischen 100 und 35 Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 der ersten Änderung der 13. SARS-CoV-2-EindV ist der organisierte, kontaktfreie Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien mit höchstens 25 Personen zulässig. Somit dürfen pro Wettkampf max. 25 Personen teilnehmen. Richter u.a. Personen, die ebenfalls beim Wettkampf vor Ort sein müssen, zählen zu den 25 Personen dazu. D.h. bei zwei Richtern, einem Parcourschef und ggf. zwei Helfern im Parcours dürfen nur noch 20 Personen am Wettkampf teilnehmen. Die Durchführung mehrerer Wettkämpfe hintereinander mit jeweils 25 Teilnehmern ist möglich. Es muss sich dabei allerdings um verschiedene, voneinander abtrennbare, Wettkämpfe handeln. Der Start mehrere Pferde durch einen Reiter in einer Prüfung oder die Teilnahme an einem Stechen sind dabei unproblematisch. Zusätzlich zu den Regelungen von § 8 Abs. 2, 3 und 5 der ersten Änderung der 13. SARS-CoV-2-EindV die auch für die Profiturniere gelten wie z.B. Mindestabstand, Hygieneanforderungen, keine Zuschauer und die Freigabe der Sportstätte muss bei den Amateurturnieren eine Testung aller Teilnehmer und sonstigen Personen, die auf dem Gelände sind erfolgen. Wie überall gilt, dass genesene und vollständig geimpfte Personen nicht getestet und bei den Maximalzahlen mitgezählt werden. Amateurturniere bei Inzidenz unter 35 Neben den oben aufgeführten Vorgaben für Turniere gibt es seit der ersten Änderung der 13. SARS-CoV-2- EindV die Lockerungen, dass die maximale Anzahl von Personen, die an einem Wettkampf teilnehmen dürfen, auf 200 erhöht wird. Des Weiteren konnte vom LSB ein bisher in seiner Auslegung nicht eindeutiger Punkt nun abschließend geklärt werden. Es sind zusätzlich zu den 200 Teilnehmern 500 Zuschauer zugelassen. Auch hier gilt jedoch, dass alle, also sowohl Reiter, Richter, Helfer, TTs also auch die Zuschauer ein negatives Testergebnis vorweisen können müssen (vollständig Geimpfte und Genesene ausgenommen). Sonderregelungen in einzelnen Landkreisen: Abweichend zu den vorgenannten Regelungen für die Durchführung von Turnieren auch für Amateure hat die Praxis gezeigt, dass die Landkreise umfangreiche Möglichkeiten zur Genehmigung von Veranstaltungen haben. Auf diesem Wege ist es, je nach Landkreis, möglich Turniere auch für Amateure mit weitaus weniger Auflagen durchzuführen. Allerdings ist eine gesonderte Genehmigung durch den Landkreis dafür Voraussetzung. Nachfolgend findet sich der Leitfaden, den die Anlagenbetreiber als Nutzungsvoraussetzung zu erklären haben. Wichtig ist, dass die jeweils geltende Verordnung immer Vorrang vor den Leitfäden haben. Des Weiteren ist wichtig, dass die zuständigen Landkreise und Gesundheitsämter berechtigt sind, weitere Auflagen zu erlassen und ggf. Veranstaltungen auch verbieten können. Leitfaden Turniere Auch bei Inkrafttreten der „Notbremse“ dürfen unser Ansicht nach Turniere für Berufsreiter und Mitglieder unseres Landeskaders durchgeführt werden. Die Regelungen entsprechen im Kern denen der Landesverordnung. b Abzeichenlehrgänge / Weiterbildungen / Seminare / sonst. Vereinsveranstaltungen Weiterbildungen, Seminare und auch sonstige Vereinsveranstaltungen dürfen gem. der ersten Änderung der 13. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung nur unter bestimmten Bedingungen stattfinden. Eine Sonderstellungen nehmen nun die Abzeichenlehrgänge ein. Unsere Anfrage bei den Ministerien hat folgende Klarstellung ergeben: "Reitsportabzeichenlehrgänge sind zulässig, wenn eine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 3 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vorliegt. Die Lehrgänge sind als Teil des Sportbetriebs anzusehen." Damit wurde die landesweite Klärung mit dem zuständigen Ministerium herbeigeführt. Diese Einschätzung wurde vom Ministerium auch nochmals für den Fall bestätigt, dass die Inzidenz über 100 liegt und die „Notbremse“ zur Anwendung kommt. I Weiterhin raten wir dazu, eine Genehmigung vom zuständigen Landkreis bzw. Gesundheitsamt einzuholen, um etwaige Problemstellungen bei möglichen Kontrollen durch die Ämter von vornherein auszuschließen. Unserer Einschätzung nach können nunmehr Abzeichenlehrgänge im Rahmen der Verordnung bzw. „Notbremse“ benannten Grenzen und Vorgaben stattfinden. Unser Leitfaden Reitunterricht ist sinngemäß anzuwenden und umzusetzen. Die Vorgaben des Leitfadens und der vor allem der aktuellen Verordnung müssen zu jeder Zeit eingehalten werden. Neben den erlaubten Abzeichenlehrgängen gibt teilweise spezielle Ausnahmen für bspw. innerbetriebliche Aus- und Weiterbildungen. Auch in diesem Kontext kann nur dringend zum Einholen einer Genehmigung des jeweils zuständigen Landkreis bzw. Gesundheitsamt geraten werden. <--- ZURÜCK
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