KONTAKT:  Pferdesportverband Sachsen-Anhalt e.V. Geschäftsführer Roy Bartels I Tel.: 034956 I 229 65 I E-Mail: rbartels@pferdesportverband-san.de  Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen Geschäftsführer Thomas Preiß I Tel.: 034956 I 229 66 I E-Mail: tpreiss@pferdesportverband-san.de KONTAKT:  Pferdesportverband Sachsen-Anhalt e.V. Geschäftsführer Roy Bartels I Tel.: 034956 I 229 65 I E-Mail: rbartels@pferdesportverband-san.de  Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen Geschäftsführer Thomas Preiß I Tel.: 034956 I 229 66 I E-Mail: tpreiss@pferdesportverband-san.de Sponsor der DJM im Vierkampf:
PFERDESPORTVERBAND SACHSEN-ANHALT E.V.
Coronavirus
Coronavirus – Auswirkungen auf den Pferdesport in Sachsen- Anhalt +++ UPDATE 21.12.2021 +++ kein G, 2G, 2G+ und 3G. Viele Regeln, viel zu beachten. Steigende Inzidenzen und ein stark belastetes Gesundheitssystem haben dazu geführt, dass es seit dem 24. November 2021 neue und in Teilen deutlich strengere Vorgaben gibt, als es bisher der Fall war. So gilt für die aktive Unterrichtserteilung in geschlossenen Räumen, zu denen auch die Reithallen i.d.R. gehören, bspw. die 2G-Regelung und für alle Wettkämpfe die 2G+ Regel. Das bedeutet, dass alle genesen oder geimpft sein müssen und seit dem 18.12.21 müssen auch Kinder und Jugendliche ab dem sechsten Lebensjahr getestet werden, wenn sie nicht bereits geimpft sind. Da zunächst nicht klar war, wie das Betreten der Reitställe für ungeimpfte Personen nach der neuen Verordnung zu bewerten ist, hatten wir eine entsprechende Anfrage zu dieser und zu vielen weiteren offenen Punkten an das Innenministerium gesendet. Bezüglich der Zugangsbeschränkung 2G für die Reitställe haben wir bereits eine Antwort erhalten, die Klarheit schafft. Mehr dazu unter: Reiten / Fahren / Voltigieren / Unterricht / Höchstbelegung der Reitanlage +++ UPDATE ENDE +++ Flächendeckend hohe Anforderungen an Vereine und Betriebe bleiben bestehen Vorab: Grundsätzlich gilt, dass bei allen offenen Fragestellungen die jeweils zuständigen Landkreise zu kontaktieren und in die Prozesse einzubinden sind. Insbesondere weil weiterreichende Regelungen durch die Kreise und Kreisfreien Städte erfolgen können. Auf Grundlage der geltenden Landesverordnung sind unverändert einige Fragen offen und müssen für eine rechtssichere Einschätzung von den zuständigen Behörden beantwortet werden. Hier kann nur ein Verweis auf die jeweils geltenden Bestimmungen erfolgen. Es folgen zunächst allgemeine Ausführungen zu der aktuellen Verordnung welchen sich genauere Aussagen zu den einzelnen Teilbereichen des Pferdesports anschließen. Entsprechend der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ist gemäß §11 der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. In der Verordnung heißt es wie folgt: Der organisierte Sportbetrieb darf auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, einschließlich Frei- und Hallenbädern, unter folgenden Maßgaben durchgeführt werden: 1. die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1; die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht, 2. die Trainer oder Verantwortlichen führen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3; dies gilt nicht für den Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, der Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern sowie nach der einschlägigen Studienordnung notwendigen Veranstaltungen in Sportstudiengängen, 3. die Trainer oder Verantwortlichen haben den Zutritt zu Wettkämpfen im Freien nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind; dies gilt nicht für den in Nummer 2 Teilsatz 2 genannten Sportbetrieb, 4. die Trainer oder andere Verantwortliche legen die Bescheinigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vor; dies gilt nicht bei der Durchführung des Trainingsbetriebs im Freien. (2) Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber auf Grundlage eines Hygienekonzepts. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung der in Absatz 1 Nr. 1 geregelten Beschränkung zu erfolgen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 500 Personen und im Freien maximal 1 000 Personen zugelassen werden; das vom Veranstalter eingesetzte Personal bleibt hierbei unberücksichtigt. Für das gastronomische Angebot bei Wettkämpfen gilt § 9 entsprechend. Die Durchführung von Wettkämpfen erfordert ein Hygienekonzept des Veranstalters. […] Diese Regelungen gelten auch für Reitanlagen. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass unverändert für alle Bereiche des (Pferde-) Sports Hygienekonzepte vorhanden sein müssen. Für Veranstaltungen jedweder Art (Abzeichenprüfungen, Trainingstage, Reitertage, Turniere und Seminare) gilt grundsätzlich, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden dürfen. Weitere Informationen dazu finden sich im weiteren Verlauf. 2G-Regelung Von zentraler Bedeutung ist nun die sog. 2G-Regelung. Sie legt fest, wer unter Anwendung der Vorgabe 2G Zutritt zu Sportanlagen und anderen Einrichtungen hat. Bei der Zugangsbeschränkung 2G dürfen nur noch folgende Personen Zutritt erhalten(§ 2a SARS-CoV-2-EindV): 1. geimpfte Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung vorlegen, 2. genesene Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung vorlegen, 3. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; im Zeitraum vom 18. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies abweichend von Halbsatz 1 für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit der Maßgabe eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen, sofern keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt, 4. Personen, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen und für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen. Zu beachten ist zum einen, dass für die Zeit vom 18.12.21 bis 9.1.22 auch für Kinder und Jugendliche ab sechs Jahren eine Testpflicht besteht und dass für Wettkämpfe verpflichtend für alle eine Testung vorgeschrieben ist. Nachfolgend finden Sie Detailregelungen für die einzelnen Bereiche des Pferdesports: Reiten / Fahren / Voltigieren / Unterricht / Höchstbelegung der Reitanlage Turniere / Reitertage Abzeichenlehrgänge / Weiterbildungen / Seminare / sonst. Vereinsveranstaltungen I f

Reiten / Fahren / Voltigieren / Unterricht / Höchstbelegung der Reitanlage

Unterricht in der Reithalle Reitunterricht ist unter der Beachtung der 2G-Regelung möglich. Wobei Kinder und Jugendliche über sechs Jahren zwar nicht geimpft oder genesen sein müssen, jedoch in der Zeit vom 18.12.21 bis 9.1.21 ein negativen Test vorweisen können müssen. Bezüglich der Anzahl der Personen in der Reithalle gilt grundsätzlich, dass die Mindestabstände von 1,5 m eingehalten werden müssen bzw. nicht mehr als 50 Personen in der Halle sein dürfen. Des Weiteren müssen Anwesenheitslisten geführt werden. Unterricht im Freien Im Freien gilt die Verpflichtung zur Dokumentation (s. nachfolgend) der Anwesenden. Eine Testpflicht besteht nicht. Dokumentationspflichten der Trainer und Aktiven Bei Training müssen die Trainer bzw. eine Verantwortliche Person Anwesenheitsnachweise führen. Das heißt, zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen sind: der Vor- und Familienname, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer, der Zeitraum und der Ort des Aufenthalts der Teilnehmenden in Textform zu erheben. Eine digitale Kontaktdatenerhebung, bei der die Kontaktdaten im Bedarfsfall der zuständigen Gesundheitsbehörde kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format zur Verfügung gestellt werden kann, ist zulässig. Die erfassten Daten sind vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen. Die zuständige Gesundheitsbehörde ist berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung erforderlich ist. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, der zuständigen Gesundheitsbehörde die erhobenen Daten auf Anforderung zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständige Gesundheitsbehörde oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Betreten der Reitanlage; Bewegen der Pferde; nicht das Training oder die aktive Unterrichtserteilung Anhand der Rückmeldung des Innenministeriums auf unsere Anfrage ist klar, dass - so wie auch bisher - gilt, dass „für das bloße Versorgen und Bewegen von Pferden zum Zwecke des Tierwohls § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 10 der 15. EindV nicht einschlägig“ ist. Damit bestehen die Zugangsbeschränkungen zu den Reitställen und den Reithallen und -plätzen nur dann, wenn es sich um den organisierten Sportbetrieb handelt. Dieser ist wie folgt definiert: „alle sportlichen Aktivitäten, die unter Anleitung eines Verantwortlichen geschehen. Unter anderem fällt hierunter beispielsweise der Sportbetrieb der Vereine oder das Training mit Reitlehrerinnen und Reitlehrern.“ Demnach dürfen in Sachsen-Anhalt auch Personen, die nicht die Vorgaben nach der 2G oder 2G+ Regelung erfüllen, Reitanlagen, Reithallen und Reitplätze betreten, wenn sie nicht am organisierten Sportbetrieb teilnehmen und es sich um das bloße Versorgen und Bewegen von Pferden zum Zwecke des Tierwohls handelt. Unabhängig von der Fragestellung bezüglich der geltenden Verordnung steht jedem Anlagenbetreiber frei, im Rahmen seines Hausrechts selbst gewählte Zugangsbeschränkungen (2G+/2G/3G) festzulegen. Gespannfahren Es bestehen keine Bedenken beim Gespannfahren im Freien. Voltigieren Beim Voltigieren gelten die gleichen Vorgaben wie beim Reiten. Voltigieren kann nur organisierter Sportbetrieb sein und unterliegt demnach in geschlossenen Räumen der 2G-Regelung. Die nachfolgend aufgeführten Musterpläne erleichtern Ihnen die Erstellung von Bewegung bzw. Hallennutzungsplänen, welche auch für die aktuellen Planungen bezüglich der Höchstbelegung der Anlage genutzt und frei an die jeweilige Situation angepasst werden können. Der Bewegungsplan bietet Hilfe bei der Einteilung der Personen, die sich zur Bewegung der Pferde auf auf den Reitplätzen oder in der Reithalle befinden. Hinweis: Dieser Plan sollte vom Betriebsleiter erstellt werden. Download Bewegungsplan Mit Hilfe der Anwesenheitsliste können die täglichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten der Personen auf der Reitanlage oder dem Verein dokumentiert werden bzw. kann mit Hilfe dieser Liste ein Plan erstellt werden, wer, wann auf der Anlage ist und so die Anzahl der Personen entsprechend der Höchstbelegung zu steuern. Download Anwesenheitsliste a Turniere in Sachsen-Anhalt Bezüglich der Durchführung von jedweder Form von Veranstaltungen ist darauf hinzuweisen, dass diese unter bestimmten Bedingungen stattfinden dürfen. Turniere für alle Teilnehmerfelder (Amateure, Berufssportler und Kader- mitglieder) sind möglich. Dabei dürfen max. 5.000 Personen in geschlossenen Räumen auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände sein, sofern die folgenden Punkte erfüllt sind: 1. die zulässige Zuschauerzahl ist für die Sportstätte anhand der jeweiligen örtlichen Kapazitäten (Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlicher Personennahverkehr, Individualverkehr) festzulegen; soweit die Zahl der Zuschauer 5 000 übersteigt, darf zuzüglich zu den 5 000 Zuschauern nicht mehr als die Hälfte der bei Höchstbelegung der jeweiligen Sportstätte zugelassenen Zuschauer der Zutritt gewährt werden, begrenzt auf die Höchstbelegung der jeweiligen Sportstätte, insgesamt jedoch höchstens 25 000 Zuschauern, 2. erkennbar alkoholisierten Personen wird der Zutritt zur Sportstätte verwehrt, 3. zur Einhaltung des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind zusätzliche örtliche Vorkehrungen, insbesondere eine Entzerrung der Zuschauerströme oder eine Segmentierung bei Ein- und Auslass zu treffen, 4. die Zuschauer haben auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 zu tragen und 5. die Kontaktnachverfolgung ist über die Personalisierung von Tickets zu gewährleisten; sofern nummerierte Sitzplätze genutzt werden, ist zusätzlich die Sitzplatznummer zu erfassen. Des Weiteren ist zu beachten, dass für Sportveranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 50 Personen grundsätzlich die 2G+ Regelung gilt. Mit Ausnahme von Kindern- und Jugendlichen ab sechs Jahren, die getestet sein müssen und Kadern und Berufssportlern, für die, diese Vorgaben nicht gelten, muss also auch jeder geimpfte oder genese einen negativen Test vorweisen können. Turniere im Freien. Alle Reiter, Richter, Helfer, TTs, Trainer, und auch alle Zuschauer müssen bei Veranstaltungen im Freien 3G-Vorgaben erfüllen. Mit Ausnahme von Berufssportlern, Kadermitgliedern und Minderjährigen. Bei diesen Gruppen muss nach unserer Interpretation aktuelle weder 2G noch 3G angewandt werden. Auch diese Fragestellung haben wir an das Innenministerium mit der Bitte um Klarstellung herangetragen. Die Dokumentationspflicht der Kontaktdaten aller anwesenden ist obligatorisch: Der Vor- und Familienname, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer, der Zeitraum und der Ort des Aufenthalts der Teilnehmenden ins in Textform zu erheben. Eine digitale Kontaktdatenerhebung, bei der die Kontaktdaten im Bedarfsfall der zuständigen Gesundheitsbehörde kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format zur Verfügung gestellt werden kann, ist zulässig. Die erfassten Daten sind vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen. Die zuständige Gesundheitsbehörde ist berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung erforderlich ist. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, der zuständigen Gesundheitsbehörde die erhobenen Daten auf Anforderung zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständige Gesundheitsbehörde oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Bei Profiturnieren nur für Berufssportler und Kadermitglieder entfallen die Verpflichtung zum Führen von Anwesenheitslisten. Nachfolgend findet sich der Leitfaden, den die Anlagenbetreiber als Nutzungsvoraussetzung zu erklären haben. Wichtig ist, dass die jeweils geltende Verordnung immer Vorrang vor den Leitfäden haben. Des Weiteren ist wichtig, dass die zuständigen Landkreise und Gesundheitsämter berechtigt sind, weitere Auflagen zu erlassen und ggf. Veranstaltungen auch verbieten können. Abzeichenlehrgänge / Weiterbildungen / Seminare / sonst. Vereinsveranstaltungen Weiterbildungen, Seminare und auch sonstige Vereinsveranstaltungen dürfen gem. der ersten Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nur unter bestimmten Bedingungen stattfinden. Eine Sonderstellungen nehmen nun die Abzeichenlehrgänge ein. Eine frühere Anfrage bei den Ministerien hat folgende Klarstellung ergeben: "Die Lehrgänge sind als Teil des Sportbetriebs anzusehen." Damit gelten für die Durchführung von Abzeichenlehrgängen die gleichen Vorgaben wie für den Reitunterricht (s.o.). Weiterhin raten wir dazu, eine Genehmigung vom zuständigen Landkreis bzw. Gesundheitsamt einzuholen, um etwaige Problemstellungen bei möglichen Kontrollen durch die Ämter von vornherein auszuschließen. Neben den erlaubten Abzeichenlehrgängen gibt teilweise spezielle Ausnahmen für bspw. innerbetriebliche Aus- und Weiterbildungen. Auch in diesem Kontext kann nur dringend zum Einholen einer Genehmigung des jeweils zuständigen Landkreis bzw. Gesundheitsamt geraten werden. <--- ZURÜCK
KONTAKT:  Pferdesportverband Sachsen-Anhalt e.V. Geschäftsführer Roy Bartels I Tel.: 034956 I 229 65 I  E-Mail: rbartels@pferdesportverband-san.de  Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen Geschäftsführer Thomas Preiß I Tel.: 034956 I 229 66 I  E-Mail: tpreiss@pferdesportverband-san.de KONTAKT:  Pferdesportverband Sachsen-Anhalt e.V. Geschäftsführer Roy Bartels I  Tel.: 034956 I 229 65 I  E-Mail: rbartels@pferdesportverband-san.de  Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen Geschäftsführer Thomas Preiß I Tel.: 034956 I 229 66 I  E-Mail: tpreiss@pferdesportverband-san.de
Coronavirus
Coronavirus – Auswirkungen auf den Pferdesport in Sachsen-Anhalt +++ UPDATE 21.12.2021 +++ kein G, 2G, 2G+ und 3G. Viele Regeln, viel zu beachten. Steigende Inzidenzen und ein stark belastetes Gesundheitssystem haben dazu geführt, dass es seit dem 24. November 2021 neue und in Teilen deutlich strengere Vorgaben gibt, als es bisher der Fall war. So gilt für die aktive Unterrichtserteilung in geschlossenen Räumen, zu denen auch die Reithallen i.d.R. gehören, bspw. die 2G-Regelung und für alle Wettkämpfe die 2G+ Regel. Das bedeutet, dass alle genesen oder geimpft sein müssen und seit dem 18.12.21 müssen auch Kinder und Jugendliche ab dem sechsten Lebensjahr getestet werden, wenn sie nicht bereits geimpft sind. Da zunächst nicht klar war, wie das Betreten der Reitställe für ungeimpfte Personen nach der neuen Verordnung zu bewerten ist, hatten wir eine entsprechende Anfrage zu dieser und zu vielen weiteren offenen Punkten an das Innenministerium gesendet. Bezüglich der Zugangsbeschränkung 2G für die Reitställe haben wir bereits eine Antwort erhalten, die Klarheit schafft. Mehr dazu unter: Reiten / Fahren / Voltigieren / Unterricht / Höchstbelegung der Reitanlage +++ UPDATE ENDE +++ Flächendeckend hohe Anforderungen an Vereine und Betriebe bleiben bestehen Vorab: Grundsätzlich gilt, dass bei allen offenen Fragestellungen die jeweils zuständigen Landkreise zu kontaktieren und in die Prozesse einzubinden sind. Insbesondere weil weiterreichende Regelungen durch die Kreise und Kreisfreien Städte erfolgen können. Auf Grundlage der geltenden Landesverordnung sind unverändert einige Fragen offen und müssen für eine rechtssichere Einschätzung von den zuständigen Behörden beantwortet werden. Hier kann nur ein Verweis auf die jeweils geltenden Bestimmungen erfolgen. Es folgen zunächst allgemeine Ausführungen zu der aktuellen Verordnung welchen sich genauere Aussagen zu den einzelnen Teilbereichen des Pferdesports anschließen. Entsprechend der 15. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung ist gemäß §11 der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. In der Verordnung heißt es wie folgt: Der organisierte Sportbetrieb darf auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, einschließlich Frei- und Hallenbädern, unter folgenden Maßgaben durchgeführt werden: 1. die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1; die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht, 2. die Trainer oder Verantwortlichen führen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3; dies gilt nicht für den Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, der Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern sowie nach der einschlägigen Studienordnung notwendigen Veranstaltungen in Sportstudiengängen, 3. die Trainer oder Verantwortlichen haben den Zutritt zu Wettkämpfen im Freien nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind; dies gilt nicht für den in Nummer 2 Teilsatz 2 genannten Sportbetrieb, 4. die Trainer oder andere Verantwortliche legen die Bescheinigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest bei einer Vor- Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vor; dies gilt nicht bei der Durchführung des Trainingsbetriebs im Freien. (2) Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber auf Grundlage eines Hygienekonzepts. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung der in Absatz 1 Nr. 1 geregelten Beschränkung zu erfolgen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 500 Personen und im Freien maximal 1 000 Personen zugelassen werden; das vom Veranstalter eingesetzte Personal bleibt hierbei unberücksichtigt. Für das gastronomische Angebot bei Wettkämpfen gilt § 9 entsprechend. Die Durchführung von Wettkämpfen erfordert ein Hygienekonzept des Veranstalters. […] Diese Regelungen gelten auch für Reitanlagen. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass unverändert für alle Bereiche des (Pferde-) Sports Hygienekonzepte vorhanden sein müssen. Für Veranstaltungen jedweder Art (Abzeichenprüfungen, Trainingstage, Reitertage, Turniere und Seminare) gilt grundsätzlich, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden dürfen. Weitere Informationen dazu finden sich im weiteren Verlauf. 2G-Regelung Von zentraler Bedeutung ist nun die sog. 2G-Regelung. Sie legt fest, wer unter Anwendung der Vorgabe 2G Zutritt zu Sportanlagen und anderen Einrichtungen hat. Bei der Zugangsbeschränkung 2G dürfen nur noch folgende Personen Zutritt erhalten(§ 2a SARS-CoV-2-EindV): 1. geimpfte Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung vorlegen, 2. genesene Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung vorlegen, 3. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; im Zeitraum vom 18. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies abweichend von Halbsatz 1 für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit der Maßgabe eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen, sofern keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt, 4. Personen, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen und für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2- Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen. Zu beachten ist zum einen, dass für die Zeit vom 18.12.21 bis 9.1.22 auch für Kinder und Jugendliche ab sechs Jahren eine Testpflicht besteht und dass für Wettkämpfe verpflichtend für alle eine Testung vorgeschrieben ist. Nachfolgend finden Sie Detailregelungen für die einzelnen Bereiche des Pferdesports: Reiten / Fahren / Voltigieren / Unterricht / Höchstbelegung der Reitanlage Turniere / Reitertage Abzeichenlehrgänge / Weiterbildungen / Seminare / sonst. Vereinsveranstaltungen I f

Reiten / Fahren / Voltigieren / Unterricht /

Höchstbelegung der Reitanlage

Unterricht in der Reithalle Reitunterricht ist unter der Beachtung der 2G-Regelung möglich. Wobei Kinder und Jugendliche über sechs Jahren zwar nicht geimpft oder genesen sein müssen, jedoch in der Zeit vom 18.12.21 bis 9.1.21 ein negativen Test vorweisen können müssen. Bezüglich der Anzahl der Personen in der Reithalle gilt grundsätzlich, dass die Mindestabstände von 1,5 m eingehalten werden müssen bzw. nicht mehr als 50 Personen in der Halle sein dürfen. Des Weiteren müssen Anwesenheitslisten geführt werden. Unterricht im Freien Im Freien gilt die Verpflichtung zur Dokumentation (s. nachfolgend) der Anwesenden. Eine Testpflicht besteht nicht. Dokumentationspflichten der Trainer und Aktiven Bei Training müssen die Trainer bzw. eine Verantwortliche Person Anwesenheitsnachweise führen. Das heißt, zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen sind: der Vor- und Familienname, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer, der Zeitraum und der Ort des Aufenthalts der Teilnehmenden in Textform zu erheben. Eine digitale Kontaktdatenerhebung, bei der die Kontaktdaten im Bedarfsfall der zuständigen Gesundheitsbehörde kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format zur Verfügung gestellt werden kann, ist zulässig. Die erfassten Daten sind vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen. Die zuständige Gesundheitsbehörde ist berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung erforderlich ist. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, der zuständigen Gesundheitsbehörde die erhobenen Daten auf Anforderung zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständige Gesundheitsbehörde oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Betreten der Reitanlage; Bewegen der Pferde; nicht das Training oder die aktive Unterrichtserteilung Anhand der Rückmeldung des Innenministeriums auf unsere Anfrage ist klar, dass - so wie auch bisher - gilt, dass „für das bloße Versorgen und Bewegen von Pferden zum Zwecke des Tierwohls § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 10 der 15. EindV nicht einschlägig“ ist. Damit bestehen die Zugangsbeschränkungen zu den Reitställen und den Reithallen und -plätzen nur dann, wenn es sich um den organisierten Sportbetrieb handelt. Dieser ist wie folgt definiert: „alle sportlichen Aktivitäten, die unter Anleitung eines Verantwortlichen geschehen. Unter anderem fällt hierunter beispielsweise der Sportbetrieb der Vereine oder das Training mit Reitlehrerinnen und Reitlehrern.“ Demnach dürfen in Sachsen-Anhalt auch Personen, die nicht die Vorgaben nach der 2G oder 2G+ Regelung erfüllen, Reitanlagen, Reithallen und Reitplätze betreten, wenn sie nicht am organisierten Sportbetrieb teilnehmen und es sich um das bloße Versorgen und Bewegen von Pferden zum Zwecke des Tierwohls handelt. Unabhängig von der Fragestellung bezüglich der geltenden Verordnung steht jedem Anlagenbetreiber frei, im Rahmen seines Hausrechts selbst gewählte Zugangsbeschränkungen (2G+/2G/3G) festzulegen. Gespannfahren Es bestehen keine Bedenken beim Gespannfahren im Freien. Voltigieren Beim Voltigieren gelten die gleichen Vorgaben wie beim Reiten. Voltigieren kann nur organisierter Sportbetrieb sein und unterliegt demnach in geschlossenen Räumen der 2G-Regelung. Die nachfolgend aufgeführten Musterpläne erleichtern Ihnen die Erstellung von Bewegung bzw. Hallennutzungsplänen, welche auch für die aktuellen Planungen bezüglich der Höchstbelegung der Anlage genutzt und frei an die jeweilige Situation angepasst werden können. Der Bewegungsplan bietet Hilfe bei der Einteilung der Personen, die sich zur Bewegung der Pferde auf auf den Reitplätzen oder in der Reithalle befinden. Hinweis: Dieser Plan sollte vom Betriebsleiter erstellt werden. Download Bewegungsplan Mit Hilfe der Anwesenheitsliste können die täglichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten der Personen auf der Reitanlage oder dem Verein dokumentiert werden bzw. kann mit Hilfe dieser Liste ein Plan erstellt werden, wer, wann auf der Anlage ist und so die Anzahl der Personen entsprechend der Höchstbelegung zu steuern. Download Anwesenheitsliste a Turniere in Sachsen-Anhalt Bezüglich der Durchführung von jedweder Form von Veranstaltungen ist darauf hinzuweisen, dass diese unter bestimmten Bedingungen stattfinden dürfen. Turniere für alle Teilnehmerfelder (Amateure, Berufssportler und Kader-mitglieder) sind möglich. Dabei dürfen max. 5.000 Personen in geschlossenen Räumen auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände sein, sofern die folgenden Punkte erfüllt sind: 1. die zulässige Zuschauerzahl ist für die Sportstätte anhand der jeweiligen örtlichen Kapazitäten (Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlicher Personennahverkehr, Individualverkehr) festzulegen; soweit die Zahl der Zuschauer 5 000 übersteigt, darf zuzüglich zu den 5 000 Zuschauern nicht mehr als die Hälfte der bei Höchstbelegung der jeweiligen Sportstätte zugelassenen Zuschauer der Zutritt gewährt werden, begrenzt auf die Höchstbelegung der jeweiligen Sportstätte, insgesamt jedoch höchstens 25 000 Zuschauern, 2. erkennbar alkoholisierten Personen wird der Zutritt zur Sportstätte verwehrt, 3. zur Einhaltung des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind zusätzliche örtliche Vorkehrungen, insbesondere eine Entzerrung der Zuschauerströme oder eine Segmentierung bei Ein- und Auslass zu treffen, 4. die Zuschauer haben auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 zu tragen und 5. die Kontaktnachverfolgung ist über die Personalisierung von Tickets zu gewährleisten; sofern nummerierte Sitzplätze genutzt werden, ist zusätzlich die Sitzplatznummer zu erfassen. Des Weiteren ist zu beachten, dass für Sportveranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 50 Personen grundsätzlich die 2G+ Regelung gilt. Mit Ausnahme von Kindern- und Jugendlichen ab sechs Jahren, die getestet sein müssen und Kadern und Berufssportlern, für die, diese Vorgaben nicht gelten, muss also auch jeder geimpfte oder genese einen negativen Test vorweisen können. Turniere im Freien. Alle Reiter, Richter, Helfer, TTs, Trainer, und auch alle Zuschauer müssen bei Veranstaltungen im Freien 3G-Vorgaben erfüllen. Mit Ausnahme von Berufssportlern, Kadermitgliedern und Minderjährigen. Bei diesen Gruppen muss nach unserer Interpretation aktuelle weder 2G noch 3G angewandt werden. Auch diese Fragestellung haben wir an das Innenministerium mit der Bitte um Klarstellung herangetragen. Die Dokumentationspflicht der Kontaktdaten aller anwesenden ist obligatorisch: Der Vor- und Familienname, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer, der Zeitraum und der Ort des Aufenthalts der Teilnehmenden ins in Textform zu erheben. Eine digitale Kontaktdatenerhebung, bei der die Kontaktdaten im Bedarfsfall der zuständigen Gesundheitsbehörde kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format zur Verfügung gestellt werden kann, ist zulässig. Die erfassten Daten sind vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen. Die zuständige Gesundheitsbehörde ist berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung erforderlich ist. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, der zuständigen Gesundheitsbehörde die erhobenen Daten auf Anforderung zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständige Gesundheitsbehörde oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Bei Profiturnieren nur für Berufssportler und Kadermitglieder entfallen die Verpflichtung zum Führen von Anwesenheitslisten. Nachfolgend findet sich der Leitfaden, den die Anlagenbetreiber als Nutzungsvoraussetzung zu erklären haben. Wichtig ist, dass die jeweils geltende Verordnung immer Vorrang vor den Leitfäden haben. Des Weiteren ist wichtig, dass die zuständigen Landkreise und Gesundheitsämter berechtigt sind, weitere Auflagen zu erlassen und ggf. Veranstaltungen auch verbieten können. Abzeichenlehrgänge / Weiterbildungen / Seminare / sonst. Vereinsveranstaltungen Weiterbildungen, Seminare und auch sonstige Vereinsveranstaltungen dürfen gem. der ersten Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nur unter bestimmten Bedingungen stattfinden. Eine Sonderstellungen nehmen nun die Abzeichenlehrgänge ein. Eine frühere Anfrage bei den Ministerien hat folgende Klarstellung ergeben: "Die Lehrgänge sind als Teil des Sportbetriebs anzusehen." Damit gelten für die Durchführung von Abzeichenlehrgängen die gleichen Vorgaben wie für den Reitunterricht (s.o.). Weiterhin raten wir dazu, eine Genehmigung vom zuständigen Landkreis bzw. Gesundheitsamt einzuholen, um etwaige Problemstellungen bei möglichen Kontrollen durch die Ämter von vornherein auszuschließen. Neben den erlaubten Abzeichenlehrgängen gibt teilweise spezielle Ausnahmen für bspw. innerbetriebliche Aus- und Weiterbildungen. Auch in diesem Kontext kann nur dringend zum Einholen einer Genehmigung des jeweils zuständigen Landkreis bzw. Gesundheitsamt geraten werden. <--- ZURÜCK
Sponsor der DJM im Vierkampf:
KONTAKT DATENSCHUTZ IMPRESSUM LANDESVERBAND der  Reit- und Fahrvereine SACHSEN-ANHALT E.V.  PFERDESPORTVERBAND SACHSEN-ANHALT E.V.